ENERGIEBERATER
Engergieberatung
Ablauf einer Energieberatung
Beim ersten Kontakt zwischen Hausbesitzer und Energieberater (telefonisch oder persönlich) werden erst einmal viele grundsätzliche Fragestellungen geklärt wie z.B. welche Leistungen kann der Eigentümer erwarten, werden Fördermittel in Anspruch genommen usw. .
Bei einem Vor-Ort-Termin werden zunächst die Wärmeübertragenden Umfassungsflächen des Gebäudes erfasst. Hierzu gehören:
• Außenwände
• Dach / oberste Geschossdecke
• Fenster und Rollädenkästen
• Erdreichberührende Bauteile (Kelleraußenwände)
• Haustüren und Terrassentüren
Des Weiteren wird die energetische Qualität dieser Bauteile durch den U-Wert bestimmt und die Schwachstellen hervorgehoben. Auch die Heizungsanlage und die Brauchwasserbereitung werden erfasst und bewertet.
Bei dieser Datenaufnahme können auch vorhandene Bauunterlagen (Pläne, Zeichnungen) mit einbezogen werden. Auch die Erfassung vorhandener Wärmebrücken wie z.B. Fensteranschlüsse, Rollladenkästen, Deckenauflager usw. ist Bestandteil einer Energieberatung.
Nach einer exakten Berechnung der verschiedenen Bauteile und der Anlagentechnik wird der Energieberatungsbericht mit verschiedenen, auf den Kunden abgestimmte, Sanierungsvorschläge erstellt. In einem persönlichen Gespräch werden dann die Details dem Kunden erläutert.
Vor jeder Gebäudesanierung ist es sinnvoll, den Energieberater als Fachmann in seine Planungen mit einzubeziehen. Nur so können Sanierungsmaßnahmen auf Ihr Gebäude genau abgestimmt werden. nach oben
Was ist ein Energieausweis für Gebäude?
Die meisten Autofahrer wissen in etwa, wie viel Benzin ihr Fahrzeug im Durchschnitt verbraucht. Auf die Effizienzklasse des Kühlschranks oder der Waschmaschine achten Verbraucher spätestens beim Kauf von Geräten. Zur energetischen Qualität von Wohngebäuden existieren allerdings häufig keine objektiven Angaben. Und das, obwohl ein Großteil des Energiebedarfs in Deutschland für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung in Haushalten aufgewendet wird.
Abhilfe schafft der Energieausweis. Auf einer Farbverlaufsskala (von „grün“ bis „rot“) zeigt er, wie es um den energetischen Zustand eines Gebäudes bestellt ist, und schlägt Modernisierungsmaßnahmen vor, mit denen man den Energieverbrauch im Gebäude reduzieren kann. Wer eine Wohnung, ein Haus oder z.B. eine Gewerbeeinheit kaufen, mieten oder pachten möchte, kann verschiedene Immobilien miteinander vergleichen und bekommt mit dem Energieausweis eine wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe an die Hand.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten – als Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Der Bedarfsausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird.
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Das Ergebnis ist beim Verbrauchsausweis vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig.
Vom Energieausweis profitieren alle:
Mieter und Verbraucher können einfach ablesen, ob sie tendenziell mit „hohen“ oder „niedrigen“ Energiekosten rechnen müssen. Dies ist eine Entscheidungshilfe bei der Wohnungs- oder Haussuche und ermöglicht den Vergleich verschiedener Objekte bundesweit.
Vermieter oder Verkäufer haben mit dem Energieausweis ein zusätzliches Marketinginstrument. Mit steigenden Nebenkostenbelastungen wird in Zukunft „Energieeffizienz“ zum eigenen Qualitätsmerkmal auf dem Immobilienmarkt.
Für Eigentümer, die sich über die energetische Qualität ihrer Immobilie informieren wollen, stellt der Energieausweis eine wichtige Erstinformation dar. Entscheidet sich der Eigentümer für die energetische Sanierung, können dann auf Basis der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis die nächsten Schritte im Sanierungsprozess geplant werden.
Wohnungsunternehmen und öffentliche Gebäudeeigentümer können ihren Bestand energetisch „durchleuchten“ und erhalten so wichtige Entscheidungskriterien für die Instandsetzungs- und Modernisierungsplanung sowie den Verkauf von Objekten.
Und nicht zuletzt profitiert die Umwelt: Mehr Transparenz im Gebäudebereich hilft langfristig Energie zu sparen– und das eingesparte CO2 vermindert den Treibhauseffekt.
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In welchen Fällen ist ein Energieausweis bzw. der Aushang Pflicht?
1. Neubauten: Neubauten benötigen einen Energieausweis. Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes ein Bedarfsausweis für das fertig gestellte Gebäude vorgelegt wird. (Eigentümer und Bauherr können identisch sein.)
2. Vermietung und Verkauf: Eigentümer benötigen einen Energieausweis, wenn sie ihr Gebäude oder Teile davon neu vermieten, verpachten oder verkaufen. Sie sind verpflichtet dem interessierten Käufer bzw. Mieter den Energieausweis auf Anfrage zugänglich zu machen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Eigentümer, die ihr Gebäude ausschließlich selbst nutzen, benötigen keinen Energieausweis.
3. Aushangpflicht für öffentliche Nichtwohngebäude: Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche benötigen einen Energieausweis, wenn in diesen Gebäuden Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb häufig aufgesucht werden. Der Aushang der Energieausweise hebt die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervor und unterstreicht deren Vorbildfunktion. In solchen Gebäuden muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
• Rathäuser,
• Sozialämter,
• Arbeitsagenturen,
• Schulen,
• Universitäten, etc.
Mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind von der Aushangpflicht nicht betroffen. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind Gebäude für Besichtigungszwecke wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereit gestellt werden, wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden, fallen nicht unter die Aushangpflicht. Näheres wird in der Begründung zur EnEV erläutert.
Dennoch sind einige Gebäudekategorien wie z.B. Privatschulen uneindeutig zuzuordnen. Hier sollte nach dem Maß entschieden werden, wie groß die Anzahl der Menschen und wie öffentlich die erbrachte Dienstleistung ist. Eine kleine private Grundschule, die rein privat finanziert wird, kann eher nicht zum Aushang verpflichtet werden. Ein großes konfessionelles Gymnasium, das zu großen Teilen durch die Kommune mitgetragen wird, sollte seine Vorbildfunktion wahrnehmen und einen Energieausweis gut sichtbar, öffentlich aushängen.
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Ab wann ist welcher Energieausweis Pflicht?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit dem 1. Juli 2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht".
Ausnahme: Für Baudenkmäler muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Einen Bedarfsausweis braucht man für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. In einem solchen Fall ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig. Für alle anderen Bestandsgebäude, auch für kleine Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit. Für Neubauten sind bereits seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben.
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Ausnahmen von der Ausweispflicht
Ausnahmen: In welchen Fällen des Verkaufs und der Vermietung muss kein Energieausweis zugänglich gemacht werden?
In Fällen des Verkaufs, der Vermietung, Verpachtung und des Leasings von Gebäuden und Wohnungen muss dem interessierten Kunden ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
In Fällen, in denen der Sinn der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt wird, muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Dies trifft zum Beispiel bei der Anmietung von Zimmern in Beherbergungsstätten und Hotels, sowie von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu. Für Gebäude, die nicht unter die Bestimmungen der EnEV fallen wie zum Beispiel nicht beheizte oder gekühlte Gebäude muss auch kein Energieausweis vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Vermietung von Tiefgaragenplätzen, Lagerräumen oder Kellerräumen ohne Heizung oder Kühlung.
Auch Denkmäler sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Energieausweis vorlegen zu müssen, damit der Modernisierungsdruck sich auf Denkmäler nicht erhöhte und das Erscheinungsbild oder die Substanz nicht gefährdet sind. Da Denkmäler nur einen kleinen Anteil am Baubestand in Deutschland ausmachen, hat diese Ausnahmeregelung kaum eine Bedeutung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele.
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Was steht im Energieausweis?
Im Energieausweis wird grundsätzlich der Endenergiebedarf und im Bedarfsausweis auch der Primärenergiebedarf des Gebäudes angegeben:
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden auch von eingebauter Beleuchtung und Kühlung.
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien). Je niedriger der Wert für den Primärenergiebedarf, desto besser die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes.
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Was ist ein Bedarfsausweis und was ein Verbrauchsausweis?
Was ist ein Bedarfsausweis?
Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten. Die Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den Endenergiebedarf und einen für den Primärenergiebedarf.
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden auch von eingebauter Beleuchtung und Kühlung. Am Endenergiebedarf sollten sich Verbraucher orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen.
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien). Der Primärenergiebedarf fällt dann besonders niedrig aus, wenn Erneuerbare Energien (Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse) für die Energieversorgung im Gebäude eingesetzt werden. Am Primärenergiebedarf können Verbraucher erkennen, wie umweltfreundlich ihr Gebäude ist.
Die dena empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis. Er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes. Bei der Erstellung eines Bedarfsausweises können die Modernisierungsempfehlungen auf der Basis einer technischen Analyse des Gebäudes ermittelt werden.
Was ist ein Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei oder mehr Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch in einem Gebäude oder einer Wohnung kann aufgrund des Witterungseinflusses vom Energieverbrauchskennwert abweichen.
Das Ergebnis im Verbrauchsausweis ist stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Wird in einem energetisch schlechten Gebäude kaum geheizt, so kann der Energieausweis trotzdem sehr gut ausfallen.
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Ab wann und für welche Gebäude gilt die neue EnEV 2009?
Die EnEV 2009 ist am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften werden im § 28 der EnEV 2009 geregelt.
Neubauten und genehmigungspflichtige Sanierungen:Vergleichbar zu der EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wurde der Bauantrag bis einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Verordnung gestellt, so kann noch die EnEV 2007 angewendet werden. Der Zeitpunkt der Ausführung ist dann irrelevant, es sei denn die Planung ändert sich und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend.Bestand:Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.Energieausweise:Energieausweise für Neubau und Bestand müssen ab dem Tag des Inkrafttretens der EnEV 2009 dem neuen, leicht geänderten Musterformular entsprechen. nach oben
Sind Modernisierungsempfehlungen Pflicht?
Der Energieausweisaussteller ist in jedem Fall laut § 20 verpflichtet fachlich zu prüfen, ob und welche kostengünstigen Modernisierungsmöglichkeiten für das konkrete Gebäude möglich sind und das EnEV-Formblatt „Modernisierungsempfehlungen“ dem Energieausweis beizufügen, siehe Anlage 10. Falls keine Modernisierungsempfehlungen möglich sind – zum Beispiel bei Neubauten und kürzlich umfassend energetisch sanierten Gebäuden-, muss er dies mit seiner Unterschrift auf dem Formblatt bestätigen. Die Erstellung von Modernisierungsempfehlungen ist eine verpflichtende Vorgabe der EnEV und darf auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Aussteller wegfallen.
Die Modernisierungsempfehlungen dienen allerdings lediglich der Information des Eigentümers. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist nicht verpflichtend.
Doch je höher die Energiepreise steigen, desto mehr lohnt sich für Eigentümer die energetische Sanierung ihres Gebäudes. Maßnahmen wie die Dämmung von Dach und Wänden oder das Erneuern der alten Heizungsanlage können den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten erheblich senken. Sie verschaffen dem Eigentümer langfristig mehr finanzielle Freiheit und steigern den Marktwert des Gebäudes, denn der Faktor „energetische Qualität“ wird zu einem immer wichtigeren Kriterium für Mieter und Käufer.
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Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Alle Energieausweise - auch die nach alten Fassungen der EnEV ausgestellten, sowie die nach WSchV erstellten - haben eine Gültigkeit von 10 Jahren, wenn nicht, z.B. im Rahmen einer Modernisierung, der Energiebedarf ohnehin neu berechnet wird - dann ist nach § 17 (6) ein neuer Ausweis fällig. Dennoch ist es empfehlenswert, auch nach kleineren Sanierungsmaßnahmen einen neuen Ausweis auszustellen. Eine solche Überarbeitung ist in der Regel preisgünstig, da nur wenige Details vom Aussteller geändert werden müssen. Wünscht der Bauherr einen neuen Ausweis, obwohl ein alter noch Gültigkeit hat, z.B. um einen werbewirksameren, farbigen Ausweis zu erhalten, so muss auch nach den Berechnungsvorschriften der EnEV 2009 gerechnet werden. Im Falle von Wohngebäuden macht dies in der Regel keinen großen Unterschied, bei Nichtwohngebäuden kann es jedoch zu Abweichungen kommen.
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Wer hat das Recht den Energieausweis zu sehen? Was ist ein "potenzieller Käufer"? Was geschieht, wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird?
Laut EnEV § 16 (2) muss der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Die Begründung zur EnEV 2007 § 16 (2) führt weiter aus:
„Mit dem Begriff potenzieller Käufer wird klargestellt, dass eine Person, die nur behauptet, an einem Objekt interessiert zu sein, oder die aus anderen Gründen als mögliche Käuferin nicht oder nicht mehr in betracht kommt, keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis hat. Ebenso wenig sieht die Richtlinie eine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise vor."
Der Bundesrat begründet weiter wie folgt:
„Die ...Formulierung... verpflichtet den Verkäufer nur in dem Fall, in dem eine vertragliche Vereinbarung über den Kauf sowohl von Seiten des Käufers als auch des Verkäufers ernsthaft in Betracht gezogen wird.
Da ein Verstoß gegen die Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, könnten Verkäufer oder Vermieter bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Kaufinteressent" schikanösen Anzeigen durch angebliche Kaufinteressenten ausgesetzt und die Behörden mit Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen werden."
Entsprechend muss der Energieausweis nicht im Rahmen einer Erstbesichtigung jedem vorgelegt werden, der "nur mal gucken wollte".
Die Ordnungswidrgikeiten den Energieausweis betreffend werden in § 27 (2) geregelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Energieeinsparungsgesetz mit einer Ordnungsstrafe bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
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Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind?
Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten im Energieausweis haftet der Aussteller. Werden die Daten vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen. Laut EnEV § 17 (5) darf der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 wird die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Datenbereitstellung betont. Er muss demnach dafür Sorge tragen, dass die bereitgestellten Daten - für Bedarfs- und Verbrauchsausweise - richtig sind. Sowohl der Eigentümer, der die Daten bereitstellt, als auch der Aussteller handeln nun laut § 27 (2) Nr. 2 und 3 ordnungswidrig, wenn falsche Daten verwendet werden. Aufgrund der neuen Rechtslage und fehlender Urteile hat die dena ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, um Aussteller in dieser Thematik zu unterstützen.
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Wer muss bei einer Eigentümergemeinschaft den Energieausweis bezahlen, wenn eine einzelne Wohnung verkauft oder vermietet werden soll?
In Eigentümergemeinschaften in einem Mehrfamilienhaus trifft die Pflicht der Zugänglichmachung des Energieausweises den verkaufs- oder vermietungswilligen Eigentümer. Dieser ist jedoch nicht alleine für die Kosten zur Erstellung des Energieausweises zuständig. In der Begründung zur EnEV 2007 wird unterstrichen, dass die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
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Erstellung von Energieausweisen
Energieausweis für Gebäude
Bei steigenden Energiepreisen werden energieeffiziente Gebäude immer attraktiver. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität von Gebäuden und gibt konkrete Modernisierungstipps zur Energieeinsparung. Als Instrument für mehr Markttransparenz motiviert der Energieausweis zu Investitionen in die Sanierung.
Mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt für Mieter, Käufer und Eigentümer
Rund 40 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf Gebäude. Hier liegt ein hohes Energieeinsparpotenzial. Von insgesamt ca. 18 Millionen vorhandenen Wohngebäuden wurden rund 75 Prozent vor 1979 gebaut als die energetischen Standards noch vergleichsweise niedrig waren. Auch im Bereich der 1,5 Millionen Nichtwohngebäude sind Einsparpotenziale sehr hoch. Von der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden profitieren alle: Eigentümer und Mieter, Umwelt und Wirtschaft und nicht zuletzt die öffentlichen Kassen. Der Energieausweis hilft dabei, die Einsparpotenziale im Gebäudebereich zu erkennen und zu nutzen.
Energieausweis nimmt Gebäude unter die Lupe
Mit dem Energieausweis können Mieter und Käufer noch vor Vertragsabschluss abschätzen, welche Energiekosten in etwa auf sie zukommen. Eigentümern hilft der Energieausweis beim Einstieg in die energetische Modernisierung. Bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung von Häusern und Wohnungen ist der Energieausweis Pflicht seit dem 1. Januar 2009.
Die öffentliche Hand kann mit Hilfe des Energieausweises Energieeinsparpotenziale in ihren Gebäuden ermitteln. Bis zu 30 Prozent ihrer Energiekosten könnten allein die Kommunen einsparen, wenn sie die vorhandenen wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Energieeinsparung ausschöpfen würden. Seit dem 1. Juli 2009 besteht Ausweis- und Aushangpflicht in den öffentlichen Gebäuden mit über 1.000 m² Nutzfläche, in denen Einrichtungen eine öffentliche Dienstleistung erbringen und die deshalb von vielen Menschen häufig aufgesucht werden.
Ziele und Projektaktivitäten
Im Rahmen des Projekts „Energieausweis für Gebäude“ informiert die dena Mieter, Käufer sowie private und öffentliche Eigentümer von Gebäuden über den Energieausweis und setzt mit dem dena-Gütesiegel für Energieausweise wichtige Qualitätsstandards bei der Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude. Mit dem Informationsportal „Energetische Gebäudebilanzierung“ bietet die dena eine bundesweite Anlaufstelle für Fachplaner, Architekten, Ingenieure und Handwerker bei allen Fragen rund um die Bilanzierungsnorm für Gebäude DIN V 18599, die verschiedenen Verfahren für die Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden sowie die Energieeinsparverordnung.
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Erstellen von Sanierungskonzepten
Auf der Grundlage der Berechnung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes, wie sie im Zuge einer ausführlichen Energieberatung durchgeführt werden, sind vom Energieberater detaillierte Modernisierungsempfehlungen zu erstellen und auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Abhängig von der Bereitschaft des Bauherren zu kleineren oder auch größeren Umbaumaßnahmen und seiner finanziellen Möglichkeiten kann im Zuge der Baubegleitung aus den im Beratungsbericht enthaltenen Modernisierungsempfehlungen ein Sanierungskonzept entwickelt werden.
Anhand des Sanierungskonzeptes können die Modernisierungen in einer finanziell, technisch und zeitlich sinnvollen Reihenfolge geplant und durchgeführt werden. Auf diese Art werden Behinderungen durch die Baumaßnahmen minimiert und Schäden, die besonders bei längeren Baupausen durch eine falsche Reihenfolge der Arbeiten entstehen können, vermieden.
Eine Baubegleitung kann unter bestimmten Randbedingungen mit bis zu 50 % durch die KfW-Bank bezuschusst werden.
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